4. Stoffgebiet „Der Jugendliche in unserer Rechtsordnung"

Dieses Stoffgebiet ist im Lehrplan der 8. Jahrgangsstufe der 6-stufigen Realschule im Fach Wirtschaft und Recht eingebettet.

Auszug aus dem genehmigten Lehrplan der Jahrgangsstufe 8 für 6-stufige Realschulen in Bayern Ebene 3

 

Die Rechtsordnung regelt und garantiert das Zusammenleben der Menschen. Unsere Schüler sollen lernen, dass sie ein Bestandteil dieser Rechtsordnung sind und ihre Rolle als Staatsbürger und Verbraucher bewusst wahrnehmen müssen. Sie sollen grundsätzliche Zusammenhänge ihrer Stellung in der Rechtsordnung kennen lernen und sich in unserem Rechtssystem zurecht finden. Die Schule trägt hierbei ihrem Erziehungs- und Bildungsauftrag Rechnung.

Die Schüler der 8. Jahrgangsstufe bewegen sich im Alterdurchschnitt zwischen 14 und 16 Jahren. Viele Rechte und Pflichten werden nun relevant für diese Altergruppe und sollten das besondere Interesse der Schüler wecken. Durch den Realitätsbezug und die Möglichkeit der handlungsorientierten Unterrichts-methoden in diesem Teilbereich sollte auf diesen Unterpunkt besonderer Wert im Unterrichtsverlauf gelegt werden .

Der Bereich „der Jugendliche in unserer Rechtsordnung“ ist im Lehrplan in zwei Teilbereiche aufgegliedert:

  • Recht und Lebensalter
  • Rechtliche Regelungen für Partnerschaften und für den Erbfall.

Im Teilbereich „Recht und Lebensalter“ werden zentrale Rechtsbegriffe eingeführt, die im direkten Bezug zum Lebensalter der Schüler stehen. Im Teilbereich „Rechtliche Regelungen für Partnerschaft und für den Erbfall“ wird die Familie als Rechtsgemeinschaft in den zentralen Mittelpunkt gestellt.

Recht und Lebensalter

4.1. Rechtsfähigkeit

§1 BGB: [Beginn der Rechtsfähigkeit]

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

 

Die zentralen Begriffe in diesem Kapitel sind „Rechte“ und „Pflichten“, sowie „Rechtsfähigkeit“. Die Schüler sollen sich bewusst machen, dass unser menschliches Zusammenleben durch Rechte und Pflichten geregelt ist und diese für eine geregelte Ordnung eingehalten werden müssen.

 

Die Schüler lernen kennen, dass man zwischen natürlichen und juristischen Personen unterscheidet und wie sich die Gruppe der juristischen Personen aufteilt. Als Unterrichtshilfsmittel zur Veranschaulichung könnte ein verfasstes Testament herangezogen werden, bei dem alle Personengruppen und auch Altersstufen bedacht werden.

Mein letzter Wille

Ich, Andrea Ritter, bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und möchte hiermit meinen letzten Willen bekannt geben.

Mein Sparbuch der Sparkasse, das einen gegenwärtigen Wert von EUR 1.000,- aufweist, vermache ich meiner 3-jährigen Tochter Alina.
-> Kind, 3 Jahre

Das Sparbuch der Dresdner Bank, das den gegenwärtigen Wert von EUR 500,- aufweist, vermache ich meinem Mann Matthias.
-> Erwachsener, 32 Jahre

Meine Aktien der Siemens AG sollen in den Besitz des VER Selb e.V. übergehen.
-> Eingetragener Verein

Mein Laptop soll der Firma ComKom GmbH in Oberkotzau übergeben werden.
-> Eingetragene Firma

Meine Lebensversicherung geht zugunsten des Kindes, welches meine Schwester Martina in 3 Monaten zur Welt bringt.
-> Ungeborenes Kind

Mein Bargeld, das ich in der Küche in einer Dose aufbewahre, soll an meine Katze Paul gehen.
-> Tier

Und weil ich immer so gerne „Heute“ Nachrichten sehe, soll der restliche Aktienbestand dem ZDF überschrieben werden.
-> Anstalt des öffentlichen Rechtes

Döhlau, 05.04.2002 Andrea Ritter

 

4.2. Geschäftsfähigkeit

§2 BGB: [Eintritt der Volljährigkeit]

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.

§104 BGB: [Geschäftsunfähigkeit]

Geschäftsunfähig ist:

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

§105 BGB: [Nichtigkeit der Willenserklärung]

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch die Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wurde.

§106 BGB: [Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger]

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

§107 BGB: [Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters]

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

§108 BGB: [Vertragsschluss ohne Einwilligung]

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

§110 BGB: [„Taschengeldparagraph“]

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

 

Die Schüler sollen die Altersgrenzen für Geschäftsfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit und volle Geschäftsfähigkeit kennen.

 

WE = Willenserklärung

Die Schüler sollen erkennen, wann eine Willenserklärung gültig ist und wann die entsprechenden Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft treten. Es erweist sich als vorteilhaft und zweckmäßig, wenn man die Schüler mit den Gesetzestexten vertraut macht. Weiterhin sollen die Ausnahmefälle der beschränkten Geschäftsfähigkeit angesprochen werden:

 

4.3. Deliktfähigkeit

§823 [Schadensersatzpflicht]

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§828 [Minderjährige]

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

 

Da der Begriff „Delikt“ nicht zum direkten Sprachgebrauch der Jugendlichen in diesem Alter gehört, sollte dieser näher erörtert werden.

Delikt = unerlaubte Handlung, für die daraus resultierenden Schäden man haftbar gemacht werden kann -> Schadensersatzforderung.


Beispiele für Delikte wären:

  • Herr Heinz stößt unabsichtlich einen Blumentopf von der Fensterbank und verletzt dadurch einen Passanten, der sich deswegen mit einer Platzwunde beim Arzt behandeln lassen muss.
  • Stefan macht sich in der Pause eine Flasche Kirschsaft auf. Yvonne schleicht sich von hinten an und erschrickt ihn. Stefan ist so wütend, dass er den Inhalt seiner Kirschsaftflasche auf Yvonnes Kopf schüttet. Yvonnes weißer Mantel wird dadurch vollkommen verunreinigt und die Flecken lassen sich nicht mehr entfernen.

 

4.4. Strafmündigkeit

 

In diesem Zusammenhang erscheint es mir sinnvoll, dass man die beiden Begriffe Deliktfähigkeit und Strafmündigkeit direkt gegenüber stellt und vergleicht.

Einfache Faustregel zum Merken für Deliktfähigkeit: „einer will von jemanden anderes etwas.“ Eine natürliche oder juristische Person wird zum Ankläger und möchte von dem Angeklagten Ersatz für einen entstandenen Schaden haben. Delikte werden vor dem Zivilgericht verhandelt, dazu zählen unter anderem die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte, sowie der Bundesgerichtshof.

Bei der Strafmündigkeit wird der Staat zum Ankläger. Der Staat sieht sich in der Verantwortung eine Person für eine begangene Tat zu bestrafen. Diese Fälle werden vom Strafgericht verhandelt, Gesetze finden Anwendung aus dem Strafgesetzbuch (StGB).

Beispiele für Straftaten, die vor dem Strafgericht verhandelt werden:

  • Mord, Totschlag, Körperverletzung
  • Landfriedensbruch, Meineid (Falschaussage)
  • Geldwäsche.

 

4.5. Weitere Altersgrenzen

 

Die Schüler dieser Jahrgangsstufe sind fast ausschließlich in dem Alter, in der sich Grundrechte für sie ändern. Besonderes Interesse liegt bei den Schülern erfahrungsgemäß im Themenbereich „Fahrerlaubnis“. Hierbei sollte das aktuelle Tagesgeschehen beobachtet werden, da in diesem Bereich derzeit Neuerungen eingeführt werden. In manchen Bundesländern wurde der Modellversuch „Begleitetes Fahren“ ab 17 Jahren eingeführt. Da man davon ausgehen kann, dass sich diesem Modellversuch weitere Bundesländer anschließen werden, ist es vonnöten, dass man sich in der aktuellen Tagespresse informiert und auf dem Laufenden hält.


Frankenpost – Hofer Anzeiger, Samstag, 01.10.2005 – Seite 11

4.6. Die Problematik und die Gefahren durch Nutzung moderner Informationstechniken

Dieses Thema sollte fächerübergreifend mit Informatik behandelt werden. Im Lehrplan der 8. Jahrgangsstufe im Fach Informatik Punkt 8.2 ist die Informationsbeschaffung von Daten, auch im Internet, verankert.

Wie wichtig eine schulische Aufklärung zu diesem Thema ist, zeigt eine Erhebung vom Statistischen Bundesamt, die besagt, dass 78% der 16 – 24-jährigen in Deutschland das Internet mindestens einmal pro Woche nutzen.

Die Zeit ist im informationstechnischen Bereich ist schnelllebig – die Zahl der Nutzer steigt sprunghaft und kontinuierlich an, das Angebot wächst in zweistelligen, prozentualen jährlichen Zuwachsraten. Wir leben online – diesem Fakt an und für sich können wir uns nicht mehr entziehen und die Schüler in dieser Altersstufe wachsen online auf. Ob Segen oder Fluch ist die Entscheidung eines jeden einzelnen, aber die Gefahren, die durch dieses Medium Internet ausgehen, müssen den Schülern mit vermittelt werden. Ein aufgeklärter User ist ein guter User und wird diesem Medium mit der gebotenen Vorsicht begegnen.

Sicherheit

Aus der nachfolgenden Graphik – Daten entnommen aus einer Informationsbroschüre vom Statistischen Bundesamt – geht sehr eindrucksvoll hervor, dass viele Internetbenutzer mit der Sicherheit sehr leichtfertig umgehen.

 

Der Sinn und Zweck der Programmierung von Internetviren liegt eher nicht im nachvollziehbaren Gedankenfeld, aber Viren verbreiten sich in zunehmender Zahl im Internet und legen dabei ganze System lahm. Für den Privatnutzer ist der schlimmste Fall, dass der Rechner komplett neu aufgesetzt werden muss, für den geschäftlichen Nutzer kann es zu einem gesamten Firmenausfall kommen. Viren zu programmieren und zu verbreiten gehört zu den verfolgten Tatbeständen und zieht in minimalster Form ein Bußgeld nach sich.

Deutlich mehr Schaden bei privaten Nutzern können sogenannte „Trojaner“ anrichten. Programme werden auf dem Rechner geladen, die dort als „Spion“ agieren. Passwörter und auch geheime Zahlenkombinationen für das Online Banking werden ausgelesen und können von dem Trojanerversender deutlich lesbar eingesehen werden. Die Folgen sind kaum abschätzbar, doch gerade beim Online Banking ist die Gefahr gegeben, dass sich jemand dadurch finanziell begünstigen kann. Auch die Programmierung und Verbreitung von Trojanern ist strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, Schadensersatzforderungen und Geldbußen geahndet werden.

Zur Verdeutlichung kann man ein tagesaktuelles Beispiel einsetzen:

 

Weiterhin sollte man auf jeden Fall auch die gesundheitlichen Folgen des veränderten Freizeitverhaltens mit in den Unterricht einbringen. Stichpunkte hierfür wären:

  • Reizüberflutung und Gefahr der Isolation
  • Mangelnde Bewegung, schlechte Sitzhaltung, Überanstrengung der Augen
  • Laufende Kosten für Strom, Grund- und Anschlussgebühren
  • Schulische Schwierigkeiten.

Wenn noch ausreichend Zeit bleiben sollte, dann wäre es sehr sinnvoll, wenn man auch auf die Gefahren der Konsumierung von Gewaltvideos und Shooter-Spielen am PC eingehen könnte. Unsere Schüler sind durchaus in dem Alter, dass sie sich an den Vorfall am Gutenberg Gymnasium in Erfurt erinnern können und dieser Vorfall ist ein praxisnahes Beispiel, wie sehr diese Videos und PC-Spiele Einfluss auf die Persönlichkeit von Menschen nehmen können und die Hemmschwelle eines Menschen herabsetzen können.

 

4.7. Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit

Das Gesetz zum Schutz der Jugend ist wieder ein sehr praxisnahes Thema. Man sollte davon ausgehen, dass die Schüler daran sehr interessiert sind, da sich in ihrer Altersstufe doch einige Grenzen lockern.

Dieses Gesetz ist in 4 Teilbereiche aufgegliedert:

 

Empfehlenswert ist es in meinen Augen, wenn man gemeinsam mit den Schülern die Gesetze liest, damit sie einen Einblick in das „Juristen-Deutsch“ bekommen und damit umgehen können.

StGB §174 [Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen]

(1) Wer sexuelle Handlungen

1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,

2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder

3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind

vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3

1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder

2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,

um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.


StGB §223b [Missbrauch von Schutzbefohlenen]

(1) Wer Personen unter achtzehn Jahren oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Fürsorge oder Obhut unterstehen oder seinem Hausstand angehören oder die von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder durch ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis von ihm abhängig sind, quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1. des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) oder

2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder psychischen Entwicklung

bringt.

Das JÖSchG ist frei erhältlich beim Bayerischen Landesjugendamt, München. Auf der Internetseite des Landesjugendamtes kann man online direkt diverse Schriften bestellen. In diesem Zusammenhang möchte ich auf den Einsatz der „Jugendschutzampel“ verweisen, die man ebenfalls gegen geringes Entgeld beim Bayerischen Landesjugendamt erhalten kann (http://www.blja.bayern.de). Mit Hilfe dieser Ampel können die Schüler die diversen Bestimmungen auf einen Blick erkunden.

Auf das Jugendarbeitsschutzgesetz sollte man direkter eingehen, wenn die Schüler ein Betriebspraktikum machen und vorerst reicht das Wissen, dass es ein Jugendarbeitsschutzgesetz gibt und die Inhalte in groben Zügen. Das Jugendgerichtsgesetz kann genauso angesprochen werden, die Inhalte müssen nur grob erläutert werden. Das Wissen, dass es das gibt, erscheint mir ausreichend.

Abgerundet werden kann diese Unterrichtsstunde mit einigen Beispielen zum Thema Jugendschutz in der Öffentlichkeit und der damit verbundenen Anwendung der Jugendschutzampel.

 

Rechtliche Regelungen für Partnerschaften und für den Erbfall

4.8. Die Familie als Rechtsgemeinschaft

4.8.1. Das Familienrecht

Grundgesetz (GG) Art. 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

Bayerische Verfassung Art. 124

(1) Ehe und Familie sind die natürliche und sittliche Grundlage der menschlichen Gemeinschaft und stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.

Das Familienleben hat sich im letzten Jahrhundert verändert. Waren vor 100 Jahren noch die Großfamilien mit fünf und mehr Familienmitgliedern, so haben heute der Singlehaushalt und der Zweipersonenhaushalt die Dominanz.


Quelle: Statistisches Bundesamt

 

Die Familie steht unter einem besonderen Schutz des Staates – das Familienleben sollte im Wesentlichen von Zuneigung, Liebe, Rücksichtnahme, Verantwortung und Achtung geprägt sein.

 

4.8.2. Die eheliche Lebensgemeinschaft

Strukturen einer Ehe:

Monogamie: Eheschließung zwischen einem Mann und einer Frau.

Beurkundeter Ehewille zwischen Mann und Frau

Ehe auf Lebenszeit; Lösung nur durch Scheidung

 

4.8.3. Ehefähigkeit und Eheverbote

 

Für die Eheverbote sind die Verwandtschaftsverhältnisse relevant. Die Schüler sollen die Blutsverwandtschaft und die Schwägerschaft kennen lernen und unterscheiden können.

 

Die wesentlichen Eheverbote im Einzelnen:

Keine Ehe zwischen Blutsverwandten in gerader Linie und zwischen Geschwistern.

§ 1307 [Verwandtschaft]

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

Keine zweite Ehe möglich.

§ 1306 [Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft]

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

Keine Ehe möglich, wenn man geschäftsunfähig ist.

§ 1304 [Geschäftsunfähigkeit]

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

Weitere Bedeutung des Verwandtschaftsgrades:

Zeugnisverweigerungsrecht

Erbfolge

 

4.8.4. Die standesamtliche und kirchliche Trauung

 
Standesamt ->
Kirche

Eine rechtsgültige Trauung muss immer vor dem Standesamt geschlossen werden. Erst nach der Eheschließung beim Standesamt kann ein Paar kirchlich heiraten.

Vor der Eheschließung:

Vorlage der Papiere (Personalausweis, Abstammungsurkunde)

Entscheidung über den zukünftigen Familiennamen

Entscheidung über den Termin der Eheschließung

Keine Eheschließung bei:

Scheinehen (Erwirkung einer Aufenthaltsgenehmigung von Ausländern)

 

4.8.5. Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Immer mehr Paare entscheiden sich, unverheiratet zusammen zu leben. Sie verzichten dabei auf den besonderen Schutz, die eine Ehe mit sich bringt.

Auftretende Probleme:

Verzicht auf finanzielle Vorteile (Steuer) und Sicherheiten

Sorgerecht über Kinder, Unterhalt, Erbe

Eingetragene Lebensgemeinschaften:

„Keine Gleichstellung der Ehe, aber Festlegung von eheähnlichen Verpflichtungen und Rechten“.

 

Diese eingetragene Lebensgemeinschaft kann auch zwischen homosexuellen Paaren geschlossen werden.

 

4.8.6. Rechtsfolgen der Ehe

 

Die Schüler sollen wissen, dass man bei einer Eheschließung Rechte und Pflichten übernimmt – die Ehe als Lebensgemeinschaft, die zusammen über wichtige Dinge Entscheidungen trifft.

Namensrecht

Besonderes Augenmerk muss man heutzutage auf das Namensrecht legen. Früher war es zwingend notwendig, dass die Frau, den Familiennamen des Mannes angenommen hat. Seit 1994 wurde dieses Gesetz gelockert und die Einheit ist nicht mehr deutlich nach außen hin sichtbar. Die Ehepartner können beide ihre Geburtsnamen behalten oder auch einen Doppelnamen führen.

Beispiel:

Andrea Groh Matthias Ritter Tochter Alina
Andrea Groh Matthias Ritter Alina Groh
Andrea Groh Matthias Ritter Alina Ritter
Andrea Groh Matthias Groh Alina Groh
Andrea Ritter Matthias Ritter Alina Ritter
Andrea Groh- Ritter Matthias Ritter Alina Ritter
Andrea Ritter-Groh Matthias Ritter Alina Ritter
Andrea Groh Matthias Groh-Ritter Alina Groh
Andrea Groh Matthias Ritter- Groh Alina Groh

All diese Konstellationen sind rechtens. Wird kein gemeinsamer Ehename gewählt, entscheiden die Eltern über den Familiennamen des Kindes.

Ein Blick in die Tagespresse unter der Rubrik „Standesamtliche Nachrichten“ lässt einen viele Beispiele für die differente Namensgestaltung finden.


Frankenpost – Hofer Anzeiger, Samstag, 01.10.2005, S. 14

Eheliche Unterhaltspflicht

§ 1356 [Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit]

(1) 1Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. 2Ist die Haushaltsführung einem Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) 1Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. 2Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

§ 1360 [Verpflichtung zum Familienunterhalt]

1Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. 2Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Früher war es Usus, dass die Frau die Rolle der Haushaltsführung übernahm. Heute sind die meisten Frauen dem Mann gleichberechtigt und tragen mit ihrer Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen bei. Die traditionelle Rollenverteilung hat sich verändert.

Schlüsselgewalt

Schlüsselgewalt = Haushaltsführung in eigener Verantwortung

Schlüsselgewalt ist heute kein gewöhnlicher Begriff mehr. Das liegt hauptsächlich daran, dass heute beide Partner einer Ehe die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen übernehmen.

Das wichtige dabei ist, dass beide Ehepartner bei Geschäften, die zur Haushaltsführung gehören, haftbar sind. Dazu gehören u.a.

  • Kauf von Lebensmitteln und Genussmitteln
  • Beschaffung von Heizung und Licht
  • Kauf von Bekleidung für sich und die Familie
  • Kauf von Hausrat und einzelnen Einrichtungsgegenständen
  • Ausgaben für Kindererziehung
  • Zuziehung eines Arztes für die Kinder und sich selbst
  • Teilzahlungsgeschäfte kleinerer Art.

Dabei sollte der Familiengedanke immer im Vordergrund stehen. Eine teuere Anschaffung, die nur von einem für sich selber getätigt wurde und den Lebensunterhalt erheblich beeinträchtigt, gilt als unverantwortlich.

Das eheliche Güterrecht

 

Da die Zugewinngemeinschaft die Form ist, die von den meisten deutschen Paaren gewählt wird und auch am schwersten zu verstehen ist, bietet sich ein Rechenbeispiel an.

 

Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch:

  • Tod eines Ehegatten
  • Ehescheidung
  • Abschluss eines Ehevertrages.

Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern

4.9.1. Rechte und Pflichten der Kinder und Eltern

Grundgesetz (GG) Art. 6 (2)

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gewalt.

Bayerische Verfassung Art. 126 (1)

Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.

Die Kinder

 

Erst mit 18 Jahren ist ein Mensch erwachsen und für sein Handeln verantwortlich. Die Eltern sollen bei ihrer Erziehung versuchen, ihrem Kind immer mehr Verantwortung innerhalb der Familie zu übertragen und seine Meinung in eine mögliche familiäre Entscheidung mit einfließen zu lassen.

Die Eltern

 

Die Eltern sollten grundsätzlich immer das Wohl ihrer Kinder im Auge haben. Das ist die Grundvoraussetzung für einen guten Weg ihrer Kinder.

Namensrecht: Das Kind führt den gemeinsamen Ehenamen der Eltern.

Staatsangehörigkeit: Mindestens ein Elternteil muss Deutscher sein, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen kann.

Beistand und Rücksicht: Eltern und Kinder sind dies einander schuldig.

Dienstleistungspflicht der Kinder: Das Kind ist verpflichtet, in dem Haushalt, dem es angehört, kleine Aufgaben zu erledigen.

Personensorge: Die Eltern tragen für die Ernährung und das Wohlergehen des Kindes Sorge.

Vermögenssorge: Die Eltern verwalten die Einkünfte des Kindes.

Gesetzliche Vertretung: Die Eltern vertreten das Kind bei Entscheidungen, die es selber noch nicht treffen kann.

„Eltern werden ist nicht schwer, Eltern sein, dagegen sehr.“

Die Schüler sollen einen Einblick darin bekommen, dass ihre Eltern durchaus einen verantwortungsvollen Job übernommen haben und oftmals unverstandene Entscheidungen der Eltern aus dem Sorgerecht heraus getroffen werden. Gerade in dieser Jahrgangsstufe kann es vorkommen, dass die Schüler mit den Eltern viele Konflikte austragen und es kann in unserem Ermessen als Lehrer liegen, dass die Schüler die eine oder andere Entscheidung durchaus einmal von der anderen Seite sehen.

Das Familiengericht

Wenn Eltern sich nicht einig werden, was elementare Entscheidungen bezüglich des Kindes betreffen, dann kann ein Familiengericht eingesetzt werden. Dieses Gericht übt eine Art Wächteramt aus. Allerdings sollte das so ziemlich die letzte Möglichkeit sein um eine Einigung zu erzielen.

4.9.2. Staatliche Unterstützung für Familien

Familien können vom Staat Leistungen bekommen.

 

An dieser Stelle kann man gut z.B. das Erziehungsgeld berechnen lassen. Im Internet steht auf der Seite der Bayerischen Verwaltung für Versorgung und Familienförderung http://www.lvf.bayern.de/erziehungsgeld/berz.html eine Übersicht mit jeweils aktuellen Daten zur Verfügung, die man gezielt auswerten kann.

4.9.3. Die rechtliche Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern

    • Heute Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern.

Besondere Stellung nimmt hierbei das Sorgerecht ein. Früher wurde das Sorgerecht fast ausschließlich der Mutter zugesprochen. Heute ermöglicht es eine reformierte Rechtssprechung, dass beide Elternteile, auch wenn sie nicht verheiratet sind, gemeinsam das Sorgerecht ausüben können.

Unterhaltsregelung

Das Kind erhält von dem Elternteil Unterhalt, in dessen Haushalt es nicht lebt. Die Unterhaltssätze sind nach Alter gestaffelt:

  • Bis zur Vollendung des 06. Lebensjahres: EUR 349,-
  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: EUR 424,-
  • Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: EUR 502.-

Diese genannten Beträge sind die Regelbeträge – bei höherem Einkommen erhöht sich auch der Anspruch der Unterhaltspflichtigen (-> Düsseldorfer Tabelle).

4.9.4. Informations- und Beratungsmöglichkeiten bei Konflikten

Es wird immer zu Konflikten zwischen jung und alt kommen – die Generationen sind verschieden und damit auch die Sichtweisen. Manchmal lassen sich diese kleinen Konflikte nicht mehr lösen oder sind größerem Ausmaß. In den meisten großen Städten und Gemeinden gibt es Institutionen, die sich mit den Sorgen und Nöten der Jugendlichen befassen und ihre Hilfe anbieten.

Beispiele für Träger sind:

  • Caritasverband
  • Innere Mission
  • Diakonisches Werk
  • Rotes Kreuz
  • Arbeiterwohlfahrt.

All diese Institutionen haben

  • Verschwiegenheitspflicht (auch gegenüber Eltern und Lehrer)
  • Datenschutz muss gewährleistet sein
  • Freiwilligkeit
  • Kostenfreiheit.

In diesen Beratungsstellen arbeiten qualifizierte Mitarbeiter, die sich den Problemen annehmen und versuchen die bestmögliche Hilfe zu gewährleisten.

Alternativ gibt es Schlichtungsstellen, die Gespräche zwischen den betroffenen Personen durchführen. Dabei geht es dann nicht um „gewinnen“ oder „verlieren“, sondern um einen für beide Seiten annehmbaren Kompromiss.

4.10. Grundzüge des Erbrechtes

 

Anhand von einer Todesanzeige in einer Zeitung kann man den Einstieg in dieses Thema finden. Jemand ist verstorben – was geschieht mit dem Nachlass?

Zum Nachlass gehören alle beweglichen und unbeweglichen Gegenstände, Bargeld, angelegtes Geld, Immobilien und aber auch die Schulden.

Man kann ein Erbe annehmen – muss aber nicht. Der Erbe ist verpflichtet, dass er dem Verstorbenen eine angemessene Beerdigung bezahlt und muss das Erbe innerhalb von 6 Wochen annehmen.

Zum Nachweis des Erbrechtes benötigt man einen Erbschein. Diesen kann man beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Mit Hilfe dieses Erbscheines kann über das vererbte Eigentum verfügt werden.

Auf dem Erbschein sind die Erben namentlich benannt und der Prozentanteil, der ihnen zusteht.

4.10.1. Verwandtschaftsordnungen und daraus resultierende Erbfolge

Testierfähigkeit – diesen Begriff haben wir im Zusammenhang mit den weiteren Altersgrenzen kennen gelernt.

Testierfähigkeit heißt, dass man sein eigenes Testament verfassen kann. Ein Testament regelt den Nachlass durch Verfügung des Erblassers.

Ein Testament zu verfassen, ist kein Zwang. Liegt kein Testament vor, dann regelt das Gesetz die Erbfolge.

 

Aber es gibt auch bei einem Vermächtnis Einschränkungen gesetzlicher Art. Die direkten Angehörigen sind durch einen Pflichtteil geschützt.

Beispiel:

Eine verwitwete Frau besitzt zwei Sparbücher und ein Haus. Sie hat einen Sohn, der wiederum zwei Töchter (= Enkelkinder der Erblasserin) hat.

Die verwitwete Frau legt in einem Testament fest, dass das Haus und die Guthaben nach ihrem Tod auf die Enkelkinder übergehen. Der Sohn wäre demnach enterbt und würde nichts mehr bekommen. Das Gesetz schützt ihm mit seinem Pflichtteil. Er könnte Klage einreichen und so die ihm zustehende Hälfte der Erbmasse erstreiten.

4.10.2. Das Testament und der Erbvertrag

Man unterscheidet grundlegend über zwei Arten von Testamenten:

  • Privattestament (eigenhändig geschrieben)
  • Notarielles Testament.

Beide Arten von Testamenten werden beim Amtsgericht aufbewahrt. Mit der Todesurkunde kann beim Amtsgericht den Erbschein beantragen, der dann vom Nachlassgericht ausgestellt wird.

Formvorschriften für das Privattestament:

  • Handschriftlich und handschriftlich unterschrieben; Computerausdruck ist ungültig
  • Hinterlegung beim Amtsgericht
  • Der Verfasser ist älter als 18 Jahre.

Formvorschrift für das notarielle Testament:

  • Erfassung bei einem Notar
  • Der Verfasser ist älter als 16 Jahre.
Der Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine zweiseitige Willenserklärung, d.h. zwei Parteien (in der Regel Ehemann und Ehefrau) regeln das Vermächtnis im gegenseitigem Einvernehmen. Dieser Erbvertrag kann auch von beiden Seiten übereinstimmend geändert werden.

Das Vermächtnis

Es besteht die Möglichkeit, dass man einzelne Bestandteile seiner Hinterlassenschaft einer natürlichen oder juristischen Person „vermacht“. Die Erben sind dann zur Herausgabe dieses Bestandteiles verpflichtet.

Der Testamentsvollstrecker

Dies ist im Regelfall ein Notar oder eine vom Erblasser eingesetzte Person. Er/Sie überwacht die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung.

Die Enterbung

§ 1938 [Enterbung]

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, oder einen anderen Erben einsetzen.

ABER:

Schutz der nahen Angehörigen durch:

§ 2303 [Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils]

(1) 1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) 1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. 2Die Vorschriften des § 1371 bleiben unberührt.

Beispiel:

Ein Mann ist verheiratet und hat einen Sohn und eine Tochter.

Bei der gesetzlichen Erbfolge würde die Frau 50%, und die beiden Kinder je 25% des Vermögens bekommen.

 

Der Mann möchte jedoch sein gesamtes Vermögen seiner Tochter hinterlassen. Das Verhältnis verschiebt sich, aufgrund der Pflichtteile.

Die Ehefrau erhält nun 25%, der Sohn 12,5% und die Tochter insgesamt 67,5%.

Eine komplette Enterbung ist ausgeschlossen.

4.10.3. Die Erbschaftssteuer

Der Staat erbt mit. Bei der Erbschaftssteuer werden alle Vermögensübergänge von Todes wegen von einer Person auf eine andere Person erfasst.

Zum Schutz der Angehörigen gibt es allerdings Freibeträge, die vom Verwandtschaftsgrad abhängig sind.

Für die direkten Angehörigen – Verwandtschaftsordnung Gruppe 1 gelten folgende aktuellen Freibeträge:

Ehegatten bis 307.000 EUR

Kinder bis 205.000 EUR

alle anderen bis 51.200 EUR.

(Freibeträge Oktober 2005)

Die Steuersätze sind abhängig vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Vermächtnisses.

Aktuelle Steuertabellen: